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Was zählt zur Wohnfläche?

Balkon, Terrasse, Dachschräge, Keller — was wird zur Wohnfläche gezählt und zu welchem Prozentsatz? Alle Sonderfälle nach WoFlV und DIN 277 im Überblick.

Kurz gesagt

Was zählt zur Wohnfläche und zu welchem Anteil?

Nach der Wohnflächenverordnung zählen Balkone, Loggien und Terrassen zu 25 % (bei besonderer Qualität bis 50 %), Flächen unter Dachschrägen gestaffelt nach Höhe (unter 1 m: 0 %, 1–2 m: 50 %, ab 2 m: 100 %). Keller, Waschküche, Heizungsraum, Garage und nicht ausgebaute Dachböden zählen gar nicht — ein Abstellraum innerhalb der Wohnung dagegen zu 100 %.

Nach DIN 277 gibt es weder Höhenfaktoren noch Abzüge: dort werden alle diese Flächen zu 100 % erfasst. Dieselbe Wohnung hat deshalb je nach Norm zwei unterschiedliche Zahlen.

Fundstelle: §§ 2–4 WoFlV · DIN 277:2021-08

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Wohnfläche WoFlV

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Fläche DIN 277

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Anrechnung nach §§ 2–4 WoFlV bzw. DIN 277:2021-08. Orientierungswerte — ob ein Balkon zu 25 % oder 50 % zählt, hängt vom Einzelfall ab.

Anrechnung auf einen Blick

Anrechnung von Raumarten auf die Wohnfläche nach WoFlV und DIN 277
Fläche WoFlV DIN 277
Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Küche, Bad, Flur (ab 2 m Höhe) 100 % 100 %
Fläche unter Dachschräge, 1 m bis unter 2 m 50 % 100 %
Fläche unter Dachschräge, unter 1 m 0 % 100 %
Balkon, Loggia, Terrasse 25 % (bis 50 %) 100 %
Wintergarten, unbeheizt 50 % 100 %
Abstellraum innerhalb der Wohnung 100 % 100 %
Keller, Waschküche, Heizungsraum (außerhalb der Wohnung) 0 % 100 %
Garage, Stellplatz 0 % 100 %
Nicht ausgebauter Dachboden 0 % 100 %

Anrechnung nach §§ 2–4 WoFlV bzw. DIN 277:2021-08. Die DIN 277 erfasst diese Flächen als Nutzungs- oder Technikfläche, nicht als „Wohnfläche“.

Die Grundregel — und warum sie allein nicht reicht

Zur Wohnfläche zählen grundsätzlich alle Räume, die dem Wohnen dienen. Dazu gehören typischerweise:

  • Wohnzimmer und Schlafzimmer
  • Küche und Esszimmer
  • Badezimmer und WC
  • Flur und Diele innerhalb der Wohnung
  • Arbeitszimmer und Kinderzimmer

Wie diese Räume genau angerechnet werden, hängt allerdings von der verwendeten Berechnungsnorm ab. In Deutschland sind zwei Regelwerke maßgeblich:

  • 1
    Wohnflächenverordnung (WoFlV): Gesetzliche Verordnung, die ausschließlich die Wohnfläche erfasst. Sie gilt im Mietrecht als Standard und wendet Abzüge für Dachschrägen, Balkone und Nebenräume an.
  • 2
    DIN 277: Industrienorm, die sämtliche Nutzungsflächen eines Gebäudes erfasst — einschließlich Keller, Technikräume und Garagen. Es gelten keine Höhenfaktoren und keine Abzüge.

Die folgenden Abschnitte zeigen im Detail, welche Flächen unter welchen Bedingungen zur Wohnfläche zählen und wo sich die beiden Normen unterscheiden.

Balkon: 25 % oder 50 %? Die fünf Kriterien

Balkone, Terrassen und Loggien gehören zu den häufigsten Sonderflächen bei der Wohnflächenberechnung. Ihre Anrechnung unterscheidet sich je nach Norm erheblich.

Nach WoFlV: 25 % bis 50 %

Nach der Wohnflächenverordnung werden Balkone, Loggien und Terrassen in der Regel zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet. Bei besonderer Qualität kann die Anrechnung auf bis zu 50 % erhöht werden.

Doch was bedeutet „besondere Qualität"? Die Rechtsprechung hat hierzu mehrere Kriterien herausgearbeitet:

  • Überdachung: Ein vollständig überdachter Balkon oder eine überdachte Terrasse bietet Wetterschutz.
  • Windschutz: Seitliche Verglasungen oder Mauern, die den Aufenthalt auch bei Wind angenehm machen.
  • Südausrichtung: Eine günstige Himmelsrichtung, die für längere Nutzungszeiten sorgt.
  • Überdurchschnittliche Größe: Eine besonders großzügige Fläche, die einen gehobenen Wohnkomfort bietet.
  • Ruhige Lage: Kein Straßenlärm, unverbaute Aussicht oder Lage zum Innenhof.

Loggien werden genauso behandelt wie Balkone. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzungsqualität, nicht die bauliche Bezeichnung.

Nach DIN 277: 100 %

Die DIN 277 macht keinen Unterschied zwischen Innen- und Außenflächen. Balkone, Terrassen und Loggien werden vollständig als Nutzungsfläche (NUF) angerechnet — also zu 100 %. Eine Unterscheidung nach Qualität findet nicht statt.

Dachschräge: wie viel Fläche wirklich zählt

Die Behandlung von Dachschrägen ist der größte praktische Unterschied zwischen WoFlV und DIN 277. Bei Dachgeschosswohnungen kann sich die berechnete Fläche dadurch um 30 % oder mehr unterscheiden.

Höhenstaffelung nach WoFlV

Die Wohnflächenverordnung staffelt die Anrechnung nach der lichten Raumhöhe:

Lichte Höhe Anrechnung Erläuterung
Unter 1 m 0 % Fläche zählt nicht zur Wohnfläche
1 m bis unter 2 m 50 % Fläche wird nur zur Hälfte angerechnet
Ab 2 m 100 % Fläche wird vollständig angerechnet

DIN 277: Keine Abzüge

Die DIN 277 kennt keine Höhenfaktoren. Unabhängig davon, wie niedrig die Decke ist — jeder Quadratmeter wird zu 100 % gezählt. Die Norm erfasst die reine Grundfläche ohne Bewertung der Nutzbarkeit.

Wie stark sich das auswirkt, zeigt ein Rechenbeispiel: Aus 20,00 m² Grundfläche werden bei einem Drempel von 0,60 m nur 13,05 m² Wohnfläche — fast 35 % weniger.

Alle Räume statt einzelner Flächen

Der Rechner oben deckt Einzelflächen ab. Für ein Dokument mit Raumaufstellung, Objektdaten und Unterschrift legen Sie ein Projekt an.

Mehr dazu: Wohnflächenberechnung online erstellen · was eine Wohnflächenberechnung kostet

Keller, Garage, Abstellraum: was wegfällt und was bleibt

Nebenräume sorgen bei der Wohnflächenberechnung regelmäßig für Verwirrung. Die entscheidende Frage ist: Liegt der Raum innerhalb der Wohnung oder außerhalb?

Räume, die nach WoFlV nicht zählen

Die Wohnflächenverordnung schließt folgende Räume ausdrücklich von der Wohnfläche aus:

  • Kellerräume — auch wenn sie als Hobbyraum oder Lager genutzt werden
  • Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
  • Heizungsräume und Technikräume
  • Garagen und Stellplätze
  • Dachböden, die nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind

DIN 277: Alles wird erfasst

Die DIN 277 erfasst all diese Räume als Nutzungsfläche (NUF) oder Technikfläche (TF). Kellerräume, Garagen und Heizungsräume fließen vollständig in die Gesamtfläche des Gebäudes ein.

Abstellräume innerhalb der Wohnung

Ein wichtiger Sonderfall: Abstellräume, die sich innerhalb der Wohnung befinden, zählen nach beiden Normen zur Wohnfläche. Ein begehbarer Kleiderschrank, eine Speisekammer oder ein Hauswirtschaftsraum innerhalb der Wohnung werden voll angerechnet. Entscheidend ist die räumliche Zugehörigkeit zur Wohnung, nicht die Nutzungsart.

Wintergarten, Pool, Hobbyraum: die Sonderfälle

Einige Räume lassen sich nicht eindeutig den klassischen Wohnräumen zuordnen. Hier gelten besondere Regelungen.

Wintergarten

Die Anrechnung eines Wintergartens nach WoFlV hängt davon ab, ob er beheizt ist:

  • Beheizter Wintergarten: Wird zu 100 % zur Wohnfläche gerechnet, da er ganzjährig als Wohnraum nutzbar ist.
  • Unbeheizter Wintergarten: Wird nur zu 50 % angerechnet, da die Nutzung saisonal eingeschränkt ist.

Nach DIN 277 wird der Wintergarten unabhängig von der Beheizung vollständig als Nutzungsfläche erfasst.

Schwimmbad und Sauna

Ein Schwimmbad oder eine Sauna innerhalb der Wohnräume wird nach WoFlV vollständig zur Wohnfläche gezählt. Voraussetzung ist, dass sich der Raum innerhalb der Wohnung befindet und dem persönlichen Wohnen dient. Ein gemeinschaftlich genutztes Schwimmbad im Keller eines Mehrfamilienhauses zählt hingegen nicht zur Wohnfläche des einzelnen Mieters.

Für Saunaräume gelten dieselben Regeln: Liegt die Sauna innerhalb der Wohnung, wird die Fläche angerechnet. Befindet sie sich in einem Kellerraum oder Gemeinschaftsbereich, fällt sie nach WoFlV aus der Wohnflächenberechnung heraus.

Hobbyraum

Die Anrechnung eines Hobbyraums hängt nach WoFlV ausschließlich von seiner Lage ab. Ein Hobbyraum innerhalb der Wohnung — etwa ein umgebautes Gästezimmer oder ein Bastelraum neben dem Wohnzimmer — zählt vollständig zur Wohnfläche. Ein als Hobbyraum genutzter Kellerraum hingegen wird nach WoFlV nicht berücksichtigt, unabhängig von der tatsächlichen Ausstattung oder Nutzung. Die DIN 277 erfasst beide Varianten als Nutzungsfläche.

Dieselbe Wohnung, zwei Zahlen: WoFlV gegen DIN 277

Die folgende Tabelle fasst zusammen, wie die verschiedenen Flächentypen nach WoFlV und DIN 277 behandelt werden:

Flächentyp WoFlV DIN 277
Wohnräume (ab 2 m Höhe) 100 % 100 %
Dachschräge 1–2 m 50 % 100 %
Dachschräge unter 1 m 0 % 100 %
Balkon / Terrasse 25 % (bis 50 %) 100 %
Loggia 25 % (bis 50 %) 100 %
Wintergarten (beheizt) 100 % 100 %
Wintergarten (unbeheizt) 50 % 100 %
Kellerraum 0 % (keine Wohnfläche) 100 % (Nutzungsfläche)
Garage / Stellplatz 0 % (keine Wohnfläche) 100 % (Nutzungsfläche)
Heizungsraum 0 % (keine Wohnfläche) 100 % (Technikfläche)
Abstellraum (in Wohnung) 100 % 100 %
Schwimmbad (in Wohnung) 100 % 100 %

Wann welche Norm verwenden?

Die Wahl der Berechnungsgrundlage ist nicht beliebig. Im Mietrecht gilt die WoFlV als verbindlicher Standard — auch wenn im Mietvertrag keine Berechnungsmethode genannt ist (BGH-Urteil 2015). Für Bauplanung, Architektur und Immobilienbewertung wird in der Regel die DIN 277 verwendet. Banken verlangen bei der Finanzierung häufig beide Berechnungen.

Eine ausführliche Gegenüberstellung beider Normen finden Sie in unserem Artikel WoFlV vs. DIN 277: Unterschiede, Anwendung und Berechnung.

D. Pilz

Architekt

Herr Pilz ist qualifizierter Architekt mit langjähriger Erfahrung in der Wohnflächenberechnung nach DIN 277 und Wohnflächenverordnung. Er prüft und signiert alle Berechnungen bei wohnraum-rechner.de.

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