Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Die Wohnflächenverordnung regelt seit 2004, wie die Wohnfläche in Deutschland berechnet wird. Erfahren Sie alles zu Anrechnungsfaktoren, Berechnungsregeln und rechtlicher Bedeutung.

Was ist die Wohnflächenverordnung?

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Sie löste die bis dahin geltende Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) ab und schafft eine einheitliche, verbindliche Grundlage für die Berechnung der Wohnfläche von Wohnungen und Häusern.

Vor der Einführung der WoFlV herrschte in der Praxis erhebliche Unsicherheit darüber, wie die Wohnfläche korrekt zu ermitteln ist. Die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) regelte die Flächenberechnung primär für den sozialen Wohnungsbau und war auf den freien Wohnungsmarkt nicht unmittelbar anwendbar. Mit der WoFlV wurde eine klare, allgemein gültige Berechnungsgrundlage geschaffen.

Die Verordnung besteht aus insgesamt fünf Paragraphen und regelt im Wesentlichen zwei zentrale Fragen:

  • Welche Flächen gehören zur Wohnfläche und welche nicht?
  • Zu welchem Anteil werden bestimmte Flächen auf die Wohnfläche angerechnet?

Die WoFlV ist heute der anerkannte Standard im deutschen Mietrecht. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015 gilt sie auch dann als maßgeblich, wenn im Mietvertrag keine bestimmte Berechnungsmethode vereinbart wurde.

Was zählt zur Wohnfläche nach WoFlV?

Die WoFlV unterscheidet klar zwischen Flächen, die zur Wohnfläche gehören, und solchen, die nicht angerechnet werden dürfen. Dabei gelten unterschiedliche Anrechnungsfaktoren je nach Art und Lage der Fläche.

Flächen, die zur Wohnfläche zählen

  • Wohn- und Schlafräume — zu 100 % (bei Raumhöhe ab 2 m)
  • Küche und Bad — zu 100 % (bei Raumhöhe ab 2 m)
  • Flure und Dielen innerhalb der Wohnung — zu 100 %
  • Wintergärten (beheizt) — zu 100 %; (unbeheizt) — zu 50 %
  • Balkone und Terrassen — in der Regel zu 25 %, in Ausnahmefällen bis 50 %
  • Loggien — in der Regel zu 25 %, in Ausnahmefällen bis 50 %
  • Schwimmbäder und Wellnessbereiche innerhalb der Wohnung — zu 100 %

Flächen unter Dachschrägen

  • Raumhöhe unter 1 m: wird nicht angerechnet (0 %)
  • Raumhöhe 1 m bis unter 2 m: wird zu 50 % angerechnet
  • Raumhöhe ab 2 m: wird zu 100 % angerechnet

Flächen, die nicht zur Wohnfläche zählen

  • Kellerräume — zählen grundsätzlich nicht zur Wohnfläche (0 %)
  • Waschküchen und Trockenräume — nicht anrechenbar
  • Heizungsräume — nicht anrechenbar
  • Garagen und Stellplätze — nicht anrechenbar
  • Abstellräume außerhalb der Wohnung — nicht anrechenbar
  • Treppen mit mehr als 3 Steigungen — nicht anrechenbar
  • Dachböden (nicht ausgebaut) — nicht anrechenbar

Entscheidend ist, dass nur Räume zur Wohnfläche zählen, die tatsächlich zu Wohnzwecken nutzbar sind. Ein ausgebauter Dachboden mit entsprechender Raumhöhe zählt zur Wohnfläche, ein nicht ausgebauter Spitzboden hingegen nicht.

Anrechnungsfaktoren im Detail

Die folgende Tabelle gibt einen vollständigen Überblick über alle Anrechnungsfaktoren der Wohnflächenverordnung:

Flächenart Anrechnung Anmerkung
Wohnräume (Raumhöhe ab 2 m) 100 % Standardfall
Dachschräge: Raumhöhe ab 2 m 100 % Volle Anrechnung
Dachschräge: Raumhöhe 1 m bis unter 2 m 50 % Eingeschränkte Nutzbarkeit
Dachschräge: Raumhöhe unter 1 m 0 % Nicht nutzbar
Balkone und Terrassen 25 % In Ausnahmefällen bis 50 %
Loggien 25 % In Ausnahmefällen bis 50 %
Wintergarten (beheizt) 100 % Ganzjährig nutzbar
Wintergarten (unbeheizt) 50 % Eingeschränkte Nutzung
Kellerräume 0 % Nicht zur Wohnfläche
Garagen / Stellplätze 0 % Nicht zur Wohnfläche
Heizungsräume / Waschküchen 0 % Nicht zur Wohnfläche

Die Anrechnungsfaktoren der WoFlV sind nicht verhandelbar -- sie gelten verbindlich, sofern im Mietvertrag keine andere Berechnungsmethode wirksam vereinbart wurde. Besonders bei Dachgeschosswohnungen und Wohnungen mit Balkonen oder Terrassen haben die Faktoren einen erheblichen Einfluss auf die berechnete Wohnfläche.

Berechnungsbeispiel: 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung

Ein konkretes Beispiel zeigt, wie die Wohnflächenberechnung nach WoFlV in der Praxis funktioniert. Wir betrachten eine Dachgeschosswohnung mit drei Zimmern, Küche, Bad und Balkon.

Raumdaten

Raum Grundfläche Besonderheit
Wohnzimmer 22,00 m² Davon 4 m² unter 1 m, 6 m² bei 1-2 m Höhe
Schlafzimmer 16,00 m² Davon 3 m² unter 1 m, 5 m² bei 1-2 m Höhe
Kinderzimmer 12,00 m² Volle Raumhöhe (ab 2 m)
Küche 9,50 m² Volle Raumhöhe
Bad 6,50 m² Volle Raumhöhe
Flur 5,00 m² Volle Raumhöhe
Balkon 8,00 m² Anrechnung zu 25 %

Berechnung nach WoFlV

Wohnzimmer:

Fläche unter 1 m:     4,00 m² × 0 % = 0,00 m²

Fläche 1–2 m:       6,00 m² × 50 % = 3,00 m²

Fläche ab 2 m:       12,00 m² × 100 % = 12,00 m²

Wohnzimmer gesamt: 15,00 m²


Schlafzimmer:

Fläche unter 1 m:     3,00 m² × 0 % = 0,00 m²

Fläche 1–2 m:       5,00 m² × 50 % = 2,50 m²

Fläche ab 2 m:       8,00 m² × 100 % = 8,00 m²

Schlafzimmer gesamt: 10,50 m²


Kinderzimmer:       12,00 m² × 100 % = 12,00 m²

Küche:             9,50 m² × 100 % = 9,50 m²

Bad:               6,50 m² × 100 % = 6,50 m²

Flur:              5,00 m² × 100 % = 5,00 m²

Balkon:             8,00 m² × 25 % = 2,00 m²


Wohnfläche nach WoFlV: 15,00 + 10,50 + 12,00 + 9,50 + 6,50 + 5,00 + 2,00 = 60,50 m²

Die tatsächliche Grundfläche aller Räume beträgt 79,00 m², die anrechenbare Wohnfläche nach WoFlV jedoch nur 60,50 m². Die Differenz von 18,50 m² entsteht durch die Dachschrägenabzüge und die reduzierte Balkonanrechnung. Bei einem Mietpreis von beispielsweise 12 EUR/m² ergibt sich eine monatliche Differenz von 222 EUR.

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WoFlV im Mietrecht

Die Wohnflächenverordnung hat im deutschen Mietrecht eine herausragende Bedeutung. Sie bestimmt, wie groß eine Wohnung offiziell ist -- und damit auch, wie viel Miete verlangt werden darf.

Das BGH-Urteil von 2015

Mit seinem Grundsatzurteil vom 18. November 2015 (Az. VIII ZR 266/14) hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Wenn im Mietvertrag keine bestimmte Berechnungsmethode vereinbart wurde, ist die Wohnflächenverordnung maßgeblich. Dieses Urteil gilt auch rückwirkend für ältere Mietverträge.

In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn ein Mietvertrag aus den 1990er-Jahren stammt und keine Berechnungsgrundlage benennt, wird die Wohnfläche im Streitfall nach WoFlV bewertet.

Die 10-%-Toleranzgrenze

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Der BGH hat entschieden, dass eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche erst dann als Mangel gilt, wenn sie mehr als 10 % beträgt. Bei einer im Vertrag angegebenen Fläche von 80 m² liegt die Toleranzgrenze also bei 72 m².

Wird die 10-%-Grenze überschritten, hat der Mieter folgende Rechte:

  • Mietminderung: Die Miete kann anteilig reduziert werden.
  • Rückzahlung: Zu viel gezahlte Miete kann rückwirkend gefordert werden (bis zu 3 Jahre).
  • Betriebskostenkorrektur: Auch die Nebenkostenabrechnung muss auf Basis der tatsächlichen Wohnfläche erfolgen.

Bedeutung bei Mieterhöhungen

Seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 ist bei Mieterhöhungen stets die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich -- und nicht die im Mietvertrag genannte. Das bedeutet: Ist die Wohnung tatsächlich kleiner als angegeben, darf die Mieterhöhung nur auf Basis der realen Fläche berechnet werden. Ist sie größer, profitiert der Vermieter.

WoFlV bei der Grundsteuer

Mit der Reform der Grundsteuer, die seit dem 1. Januar 2025 auf Basis neuer Bewertungen erhoben wird, hat die Wohnflächenberechnung nach WoFlV an Bedeutung gewonnen. In vielen Bundesländern ist die Wohnfläche ein zentraler Faktor für die Berechnung des Grundsteuerwerts.

Bei der Grundsteuererklärung müssen Eigentümer die Wohnfläche ihrer Immobilie angeben. Die Finanzverwaltung empfiehlt dabei ausdrücklich die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung. Fehler bei der Angabe können zu einer zu hohen oder zu niedrigen Grundsteuer führen.

Besonders wichtig ist die korrekte Erfassung folgender Flächen:

  • Dachgeschossflächen mit den korrekten Höhenabzügen nach WoFlV
  • Balkone und Terrassen mit dem richtigen Anrechnungsfaktor
  • Kellerräume und Nebengebäude, die nicht zur Wohnfläche zählen

Eine professionelle Wohnflächenberechnung nach WoFlV ist daher nicht nur für Mietverträge, sondern auch für die Grundsteuererklärung unverzichtbar. Mit wohnraum-rechner.de erstellen Sie eine rechtskonforme Berechnung, die Sie direkt für Ihre Grundsteuererklärung verwenden können.

Häufige Fehler bei der WoFlV-Berechnung

Bei der Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung treten in der Praxis immer wieder dieselben Fehler auf. Hier sind die häufigsten Stolperfallen und wie Sie sie vermeiden:

  • ×
    Dachschrägen werden nicht korrekt gemessen: Die Höhe muss an der Oberkante des Fertigfußbodens bis zur Unterkante der Dachschräge gemessen werden. Viele messen fälschlicherweise bis zur Rohdecke oder vergessen den Fußbodenaufbau.
  • ×
    Balkone zu hoch angerechnet: Balkone und Terrassen werden häufig zu 50 % oder sogar zu 100 % angerechnet. Der Regelfall nach WoFlV beträgt jedoch nur 25 %. Die höhere Anrechnung von bis zu 50 % gilt nur bei besonderer Qualität (z. B. überdacht, windgeschützt, hochwertige Ausstattung).
  • ×
    Kellerräume eingerechnet: Kellerräume, auch wenn sie als Hobbyraum oder Gästezimmer genutzt werden, gehören nach WoFlV grundsätzlich nicht zur Wohnfläche. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Keller bauordnungsrechtlich als Wohnraum genehmigt ist.
  • ×
    Verwechslung von WoFlV und DIN 277: Im Mietrecht muss die WoFlV angewendet werden, nicht die DIN 277. Da die DIN 277 keine Höhenabzüge kennt und alle Flächen zu 100 % anrechnet, ergibt sich häufig eine zu große Wohnfläche, die im Streitfall keinen Bestand hat.
  • ×
    Treppen falsch bewertet: Treppen innerhalb der Wohnung mit mehr als drei Steigungen werden nicht zur Wohnfläche gezählt. Viele rechnen die Treppenfläche jedoch fälschlicherweise als reguläre Wohnfläche an.
  • ×
    Nischen und Vorsprünge vergessen: Fensternischen, Türnischen und Wandvorsprünge werden oft nicht korrekt berücksichtigt. Nach WoFlV zählen Nischen erst ab einer Tiefe von 13 cm zur Wohnfläche, Schornsteine und Pfeiler werden abgezogen.

Mit dem wohnraum-rechner.de vermeiden Sie diese Fehler: Die Anrechnungsfaktoren werden automatisch angewendet, die Berechnung erfolgt streng nach WoFlV, und Sie erhalten ein rechtssicheres PDF-Dokument als Ergebnis.

D. Pilz

Architekt

Herr Pilz ist qualifizierter Architekt mit langjähriger Erfahrung in der Wohnflächenberechnung nach DIN 277 und Wohnflächenverordnung. Er prüft und signiert alle Berechnungen bei wohnraum-rechner.de.

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