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Putzabzug bei der Wohnfläche: Warum die 3 % seit 2004 nicht mehr gelten

Kurz gesagt: Nein, ein pauschaler Putzabzug ist bei der Wohnflächenberechnung nicht mehr zulässig. Die Wohnflächenverordnung verlangt das lichte Maß zwischen den fertigen Wandoberflächen. Die 3 % stammen aus der alten II. Berechnungsverordnung und gelten nur noch für Berechnungen, die vor 2004 erstellt wurden.

Die kurze Antwort

Seit dem 1. Januar 2004 gibt es keinen Putzabzug mehr. Nach § 3 Abs. 1 WoFlV wird die Grundfläche „nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen" ermittelt, „dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen". Putz, Fliesen und Trockenbauplatten sind Bekleidung. Gemessen wird also ab ihrer Oberfläche, und zwar exakt, nicht pauschal.

Für die Praxis heißt das:

  • 1
    Sie messen vor Ort: Wand zu Wand, ab Putz bzw. Fliese. Das ist bereits das Fertigmaß. Kein Abzug.
  • 2
    Sie rechnen aus einem Bauplan mit Rohbaumaßen: Ziehen Sie je Wand die tatsächliche Bekleidungsstärke ab (z. B. 1,5 cm Putz je Seite). Nicht 3 % pauschal.
  • 3
    Sie haben eine Berechnung von vor 2004 mit 3-%-Abzug: Sie bleibt gültig (§ 5 WoFlV), solange nicht umgebaut wurde. Bei Neuberechnung gilt die WoFlV.

Woher die 3 % stammen: § 43 der II. Berechnungsverordnung

Bis Ende 2003 regelte die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) die Wohnflächenberechnung im geförderten Wohnungsbau, und über die Rechtsprechung faktisch auch im freien Mietmarkt. § 43 Abs. 1 II. BV stellte den Bauherrn vor die Wahl: „Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln." Und § 43 Abs. 3 ergänzte: „Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kürzen."

Der Grund war pragmatisch: Wohnflächen wurden für die Förderung schon vor Baubeginn aus den Plänen ermittelt. Pläne zeigten Rohbaumaße, der Putz kam später. Die Pauschale sollte den späteren Ausbau ohne Nachmessen abbilden.

Mit der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 wurde diese Wahl gestrichen. Die amtliche Begründung zur WoFlV nennt als Grund die veränderte Bautechnik: Vorfertigung, Trockenbau und unterschiedliche Bekleidungen machen einen einheitlichen Prozentsatz unbrauchbar. Übrig blieb allein das lichte Maß.

Zweite abgeschaffte Pauschale: § 44 Abs. 3 II. BV erlaubte bei Einfamilienhäusern zusätzlich einen Abzug von bis zu 10 % der Grundfläche, als Ausgleich dafür, dass Flure und Treppenhaus im Einfamilienhaus zur Wohnfläche zählen. Auch diese Regel kennt die WoFlV nicht mehr (Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 7-3000-089/17). Taucht in einer alten Berechnung ein Abzug von 10 % auf, ist das ein sicheres Zeichen für die II. BV.

Rohbaumaß vs. Fertigmaß: Was genau gemessen wird

Begriff Bedeutung Wo es vorkommt
Rohbaumaß Abstand zwischen den unverputzten, unbekleideten Rohbauwänden (Mauerwerk, Beton, Ständerwerk). Bauantragspläne 1:100, Rohbau-Werkpläne, viele Bestandspläne aus der Bauakte.
Fertigmaß (lichtes Maß) Abstand zwischen den fertigen Oberflächen: Putz, Fliesen, Gipskartonplatte, Holzvertäfelung, Innendämmung. Aufmaß vor Ort, Ausbau-Werkpläne, Wohnflächenberechnung nach WoFlV.

Typische Differenzen je Wandseite: Innenputz 1,0 bis 1,5 cm, Putz mit Fliesen 2,0 bis 3,0 cm, Trockenbau-Vorsatzschale 5 bis 10 cm, Innendämmung 6 bis 12 cm. Bei einer Trockenbauwand ist das Rohbaumaß ohnehin nur die Ständerachse, hier ist der Plan ohne Fertigmaße kaum brauchbar.

Was trotz Fertigmaß nicht abgezogen wird

§ 3 Abs. 2 WoFlV zählt ausdrücklich Elemente auf, die einzubeziehen sind, obwohl sie in den Raum hineinragen: Tür- und Fensterbekleidungen, Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, fest eingebaute Öfen, Heiz- und Klimageräte, Herde, Bade- und Duschwannen, freiliegende Installationen, Einbaumöbel und versetzbare Raumteiler. Sie messen also über die Sockelleiste hinweg bis zur Wandoberfläche, nicht bis zur Leistenvorderkante.

Abgezogen werden nur die in § 3 Abs. 3 genannten Bauteile: Schornsteine, Vormauerungen, Pfeiler und Säulen über 1,50 m Höhe und mehr als 0,1 m² Grundfläche, Treppen mit mehr als drei Steigungen sowie Türnischen und flache Fensternischen. Die Details dazu behandeln wir in einem eigenen Artikel zu den Sonderfällen der Wohnfläche.

Rechenbeispiel: Warum die Pauschale nie stimmt

Zwei Räume, beide aus dem Bauplan mit Rohbaumaßen. Einmal mit der alten 3-%-Pauschale gerechnet, einmal mit dem tatsächlichen Bekleidungsabzug nach WoFlV:

Raum Rohbaumaß Alt: minus 3 % WoFlV: Fertigmaß Abweichung Pauschale
Wohnzimmer
Putz 1,5 cm je Seite
5,00 × 4,00
= 20,00 m²
19,40 m² 4,97 × 3,97
= 19,73 m²
−0,33 m² zu wenig
Bad
Putz + Fliesen 2,5 cm je Seite
2,50 × 2,00
= 5,00 m²
4,85 m² 2,45 × 1,95
= 4,78 m²
+0,07 m² zu viel

Beim großen Raum mit dünnem Putz zieht die Pauschale zu viel ab (tatsächlich nur 1,35 %), beim kleinen gefliesten Bad zu wenig (tatsächlich 4,4 %). Über eine ganze Wohnung heben sich die Fehler nicht zuverlässig auf. In einer 80-m²-Wohnung mit vielen kleinen Räumen kann die Pauschale gut einen Quadratmeter danebenliegen. Bei 12 €/m² Kaltmiete sind das 144 € im Jahr, beim Verkauf zu 4.000 €/m² entsprechend 4.000 € Kaufpreis.

Merksatz: Die Wohnfläche nach WoFlV ist eine Summe konkreter Raummaße, keine Prozentrechnung. Jede Pauschale, egal ob 3 % oder 10 %, ist ein Hinweis darauf, dass nach alter Norm gerechnet wurde.

Fertigmaße eingeben, Wohnfläche nach WoFlV erhalten

Räume mit lichten Maßen erfassen oder Grundriss hochladen. Der Rechner wendet die Anrechnungsregeln der WoFlV und DIN 277 an, ohne Pauschalen.

Wohnfläche aus dem Bauplan ermitteln: Was § 3 Abs. 4 WoFlV verlangt

Die WoFlV erlaubt weiterhin, die Grundfläche „auf Grund einer Bauzeichnung" zu ermitteln, aber unter zwei Bedingungen (§ 3 Abs. 4): Die Zeichnung muss für ein bauordnungsrechtliches Verfahren gefertigt oder dafür geeignet sein, und sie muss „die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen" ermöglichen. Wurde abweichend von der Zeichnung gebaut, ist nachzumessen oder eine berichtigte Zeichnung zu verwenden.

Die zweite Bedingung ist der Knackpunkt. Ein Plan mit reinen Rohbaumaßen ermöglicht die lichten Maße nur, wenn Sie die Bekleidungsstärke je Wand kennen. So gehen Sie vor:

  • 1
    Planlegende prüfen: Steht dort „Rohbaumaße" oder „RB", zeigen die Maßketten unverputzte Wände. Fertigmaße sind oft mit „FM" oder „lichte Maße" gekennzeichnet.
  • 2
    Wandstärken lesen: Werte wie 11,5 / 17,5 / 24 / 36,5 cm sind Mauerwerks-Rohbaumaße. Stehen 14 / 20 / 26,5 cm, ist der Putz bereits enthalten.
  • 3
    Bekleidung je Wand abziehen: Innenputz 1,5 cm, Fliesenwände 2,5 cm, Vorsatzschalen nach Detailplan. Wo Sie unsicher sind: eine Stichprobe vor Ort messen.
  • 4
    Abweichungen dokumentieren: Nachträglich eingezogene Wände, verlegte Türen oder ein Trockenbauausbau machen den Plan an dieser Stelle unbrauchbar. Hier gilt nur das Aufmaß.

Wer den Aufwand scheut, lässt den Plan auswerten: Bei unserer Wohnflächenberechnung vom Experten gehört genau diese Interpretation von Rohbau- und Fertigmaßen zur Leistung. Wie Sie überhaupt an alte Pläne kommen, erklärt der Artikel Wohnfläche im Grundbuch.

Altberechnung erkennen: Fünf Merkmale der II. BV

Ob eine vorhandene Wohnflächenberechnung nach alter oder neuer Norm erstellt wurde, sehen Sie meist auf den ersten Blick:

  • Datum vor dem 1. Januar 2004 oder Bezug auf „§§ 42–44 II. BV" bzw. „Zweite Berechnungsverordnung".
  • Zeile „abzüglich 3 % Putz" oder „Rohbaumaße" in der Raumtabelle.
  • Pauschalabzug 10 % beim Einfamilienhaus (§ 44 Abs. 3 II. BV).
  • Balkon zu 50 % angesetzt. Die WoFlV rechnet Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen „in der Regel" zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte (§ 4 Nr. 4 WoFlV).
  • Beheizter Wintergarten nur zur Hälfte: Die II. BV rechnete alle Wintergärten halb, die WoFlV rechnet nur unbeheizbare halb, beheizte voll.

Eine solche Berechnung ist nicht falsch, sondern alt. Sie bleibt nach § 5 WoFlV maßgeblich, solange keine baulichen Änderungen erfolgt sind. Sobald umgebaut, angebaut oder neu vermietet wird, lohnt eine Neuberechnung nach WoFlV, denn die Abweichung kann in beide Richtungen mehrere Prozent betragen.

Grundsteuer, Mietvertrag, Verkauf: Wo der Putzabzug heute noch auftaucht

Grundsteuererklärung

Für die Grundsteuer ist die Wohnfläche nach WoFlV anzugeben. Die Finanzverwaltung lässt eine bis 2003 nach II. BV erstellte Berechnung weiterhin gelten, wenn seither keine baulichen Änderungen erfolgt sind. Wer neu aus Bauplänen rechnet, darf keinen pauschalen Putzabzug ansetzen. Die Frage kommt in Steuerforen regelmäßig auf; die Antwort ist immer dieselbe: Bekleidungsstärke konkret abziehen, nicht 3 %. Mehr dazu im Ratgeber Wohnfläche für die Grundsteuererklärung.

Mietvertrag

Der Bundesgerichtshof legt den Begriff „Wohnfläche" im Mietvertrag nach den Regeln aus, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den geförderten Wohnungsbau galten (BGH, Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 44/03). Für Verträge ab 2004 ist das die WoFlV ohne Putzabzug. Für Altverträge kann die II. BV mit ihrer 3-%-Regel maßgeblich sein, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wer die Wohnfläche für eine Mieterhöhung oder eine Flächenprüfung nachrechnet, sollte deshalb zuerst das Vertragsdatum prüfen.

Verkauf und Exposé

Im Exposé zählt heute die WoFlV als Verkehrsüblichkeit. Wer eine alte Berechnung mit Putzabzug ungeprüft übernimmt, weist tendenziell zu wenig Fläche aus, was beim Verkauf bares Geld kostet. Umgekehrt kann ein 10-%-Pauschalabzug aus der II. BV die Wohnfläche eines Einfamilienhauses um mehrere Quadratmeter drücken. Vor der Vermarktung lohnt die Neuberechnung fast immer. Wie Flächenangaben beim Verkauf haften, lesen Sie unter Wohnfläche beim Immobilienverkauf.

Häufige Fragen zum Putzabzug

Darf ich bei der Wohnflächenberechnung pauschal 3 % für Putz abziehen?
Nein. Nach § 3 Abs. 1 WoFlV wird die Grundfläche aus den lichten Maßen zwischen den fertigen Bauteilen ermittelt, gemessen ab Vorderkante der Bekleidung. Ein pauschaler Abzug ist in der Wohnflächenverordnung nicht vorgesehen. Die 3 % stammen aus § 43 Abs. 3 der II. Berechnungsverordnung, die seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr für Neuberechnungen gilt.
Was ist der Unterschied zwischen Rohbaumaß und Fertigmaß?
Das Rohbaumaß ist der Abstand zwischen den unverputzten Rohbauwänden, wie er in vielen Bauzeichnungen steht. Das Fertigmaß ist das lichte Maß zwischen den fertigen Oberflächen, also ab Putz, Fliese, Trockenbauplatte oder Vertäfelung. Die WoFlV verlangt das Fertigmaß.
Ich habe nur den Bauplan mit Rohbaumaßen. Wie berechne ich die Wohnfläche richtig?
Ziehen Sie je Wand die tatsächliche Stärke der Bekleidung ab, zum Beispiel 1,5 cm Innenputz je Seite oder 2,5 cm bei Putz plus Fliesen. Das ergibt das lichte Maß. Wichtig: § 3 Abs. 4 WoFlV lässt die Ermittlung aus der Bauzeichnung nur zu, wenn die Zeichnung die lichten Maße ermöglicht und tatsächlich so gebaut wurde. Bei Abweichungen ist nachzumessen.
Meine Wohnflächenberechnung von 1998 enthält einen Putzabzug von 3 %. Ist sie ungültig?
Nein. Nach § 5 WoFlV bleibt eine bis zum 31. Dezember 2003 nach der II. Berechnungsverordnung erstellte Berechnung maßgeblich, solange keine baulichen Änderungen vorgenommen wurden, die eine Neuberechnung erfordern. Bei einem Umbau oder einer Neuberechnung gilt die WoFlV ohne Putzabzug.
Zählen Sockelleisten, Heizkörper und Fliesen zur Wohnfläche?
Sockel-, Fuß- und Schrammleisten werden nach § 3 Abs. 2 WoFlV ausdrücklich einbezogen, man misst also über die Leiste hinweg bis zur Wandoberfläche. Heizkörper, Öfen, Einbaumöbel und freiliegende Installationen werden ebenfalls einbezogen. Fliesen sind dagegen Teil der Wandbekleidung: Gemessen wird ab Fliesenoberfläche.
Gilt der Putzabzug noch für die Grundsteuererklärung?
Für die Grundsteuer ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung anzugeben, also ohne pauschalen Putzabzug. Eine bis 2003 nach der II. BV erstellte Berechnung darf weiterverwendet werden, wenn seither nicht umgebaut wurde. Wer aus Bauplänen mit Rohbaumaßen rechnet, zieht die Bekleidungsstärke je Wand konkret ab.
Wie groß ist der Unterschied zwischen Rohbaumaß und Fertigmaß in Quadratmetern?
Bei 1,5 cm Putz je Seite verliert ein 5 × 4 m großer Raum rund 0,27 m² (1,35 %). Ein gefliestes Bad mit 2,5 × 2 m verliert bei 2,5 cm Bekleidung je Seite rund 0,22 m² (4,4 %). Die alte 3-%-Pauschale trifft also je nach Raumgröße und Ausbau mal zu hoch, mal zu niedrig — genau deshalb wurde sie abgeschafft.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 01. September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

D. Pilz

Architekt

Herr Pilz ist qualifizierter Architekt mit langjähriger Erfahrung in der Wohnflächenberechnung nach DIN 277 und Wohnflächenverordnung. Er prüft und signiert alle Berechnungen bei wohnraum-rechner.de.

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Wohnfläche ohne Pauschalen berechnen

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