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Galerie, Empore, Hochebene: Zählt die Zwischenebene zur Wohnfläche?

Kurz gesagt: Ja, aber nur nach ihrer Höhe. Eine fest eingebaute Galerie zählt ab 2 m lichter Höhe voll, zwischen 1 und 2 m zur Hälfte und unter 1 m gar nicht. Der Luftraum davor zählt nicht, die Treppe hinauf ab vier Stufen auch nicht. Hier finden Sie die Regeln, drei Rechenbeispiele und die Rechtsprechung zu Maisonette-Galerien.

Die kurze Antwort

Eine Galerie ist Wohnfläche, sofern sie baulich zur Wohnung gehört und begehbar ist. Die Wohnflächenverordnung kennt den Begriff „Galerie" nicht, behandelt sie aber wie jeden anderen Raumteil: Maßgeblich ist die lichte Höhe zwischen Galerieboden und Decke bzw. Dachschräge (§ 4 WoFlV).

Lichte Höhe über der Galerie Anrechnung
≥ 2,00 m 100 %
1,00 m bis < 2,00 m 50 %
< 1,00 m 0 %

Drei Dinge werden dabei oft falsch gemacht: Der Luftraum vor der Galerie wird doppelt gezählt (er zählt nur einmal, als Boden unten), die Treppe wird mitgerechnet (bleibt ab vier Steigungen außer Betracht) und die Fläche unter der Galerie wird voll angesetzt, obwohl dort oft weniger als 2 m Höhe bleiben.

So wird eine Galerie gerechnet: Vier Messpunkte

  • 1
    Grundfläche der Galerie: Lichtes Maß zwischen den Wänden und bis zur Galeriekante. Fehlt ein begrenzendes Bauteil, gilt nach § 3 Abs. 1 WoFlV „der bauliche Abschluss", also die Vorderkante der Brüstung oder der Bodenplatte.
  • 2
    Höhenzonen auf der Galerie: Unter einer Dachschräge teilen Sie die Galeriefläche in die drei Zonen (≥ 2 m, 1–2 m, < 1 m). Die Grenzlinien liegen dort, wo die Schräge genau 2,00 m bzw. 1,00 m über dem Galerieboden ist.
  • 3
    Fläche unter der Galerie: Gehört zum unteren Raum und wird nach der lichten Höhe bis zur Galerieunterkante angerechnet. Bei einer Galerie in 2,10 m Höhe zählt sie voll, bei 1,90 m nur halb.
  • 4
    Treppe: Mehr als drei Steigungen: Treppe und Absätze bleiben außer Betracht (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV). Die Fläche unter der Treppe zählt nach ihrer lichten Höhe. Eine Leiter oder Sambatreppe ist ebenfalls eine Treppe, die Regel gilt genauso.
Was nicht zählt: der Luftraum. Wohnfläche ist eine Summe von Grundflächen (§ 2 Abs. 1 WoFlV). Der offene Bereich vor der Galerie ist keine eigene Grundfläche, sondern gehört zum Boden des unteren Geschosses und ist dort bereits enthalten. Eine Raumhöhe von 5 m bringt keinen Quadratmeter mehr.

Drei Rechenbeispiele

Beispiel 1: Loft mit Flachdach

Grundfläche unten 60,00 m², Galerie 15,00 m² auf 2,60 m Höhe, darüber 2,40 m bis zur Decke, Treppe mit 14 Steigungen (2,80 m² Grundfläche).

Unten: 60,00 m² − 2,80 m² Treppe = 57,20 m² × 100 %57,20 m²

Unter der Galerie (2,60 m lichte Höhe): bereits in den 60 m² enthalten, zählt voll

Galerie 15,00 m², lichte Höhe 2,40 m × 100 %15,00 m²

Wohnfläche72,20 m²

Beispiel 2: Galerie unter der Dachschräge

Galerie 15,00 m² im Dachgeschoss. Über 6,00 m² liegt die Schräge höher als 2 m, über 5,00 m² zwischen 1 und 2 m, über 4,00 m² unter 1 m.

6,00 m² × 100 %6,00 m²

5,00 m² × 50 %2,50 m²

4,00 m² × 0 %0,00 m²

Anrechenbare Galeriefläche8,50 m²

Von 15 m² Galerie bleiben 8,50 m² Wohnfläche. Im Exposé steht trotzdem häufig „15 m² Galerie". Wie die Höhenstaffelung im Dachgeschoss generell funktioniert, zeigt der Artikel Wohnfläche bei Dachschrägen.

Beispiel 3: Empore im Altbau mit 3,50 m Raumhöhe

Zimmer 20,00 m², Raumhöhe 3,50 m. Eine Empore von 8,00 m² wird auf 1,80 m eingezogen (Konstruktion 10 cm). Darunter bleiben 1,80 m, darüber 1,60 m.

Zimmer ohne Emporenbereich: 12,00 m² × 100 %12,00 m²

Unter der Empore: 8,00 m², lichte Höhe 1,80 m × 50 %4,00 m²

Auf der Empore: 8,00 m², lichte Höhe 1,60 m × 50 %4,00 m²

Wohnfläche20,00 m²

Das Ergebnis überrascht viele: Die Empore bringt rechnerisch keinen Quadratmeter, weil beide Ebenen unter 2 m bleiben. Erst ab etwa 4,10 m Raumhöhe können beide Ebenen voll zählen. Wer eine Empore zur Wohnflächensteigerung plant, sollte vorher genau rechnen.

Galerie mit Höhenzonen erfassen

Teilflächen mit unterschiedlicher lichter Höhe anlegen, der Rechner wendet die Anrechnung nach § 4 WoFlV automatisch an. Ergebnis als PDF mit Raumaufstellung.

Mehr dazu: Wohnflächenberechnung online erstellen · was eine Wohnflächenberechnung kostet

Baurecht vs. Mietvertrag: Wenn die Galerie kein Aufenthaltsraum ist

Viele Galerien sind baurechtlich als Abstell- oder Nebenfläche genehmigt, nicht als Aufenthaltsraum. Die Landesbauordnungen verlangen für Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von meist 2,40 m (Musterbauordnung § 47), im Dachgeschoss oft 2,20 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche; einzelne Länder weichen ab. Eine Galerie mit 1,90 m Höhe erfüllt das nicht.

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV gehören „Räume, die nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen", nicht zur Wohnfläche. Streng genommen fiele eine solche Galerie also heraus. Im Mietrecht sieht der Bundesgerichtshof das anders:

BGH, Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 275/08: Bei einer Maisonette-Wohnung ist die zu Wohnzwecken vermietete Galerieebene in die Wohnfläche einzurechnen, auch wenn ihre Räume bauordnungsrechtlich keine Aufenthaltsräume sind, weil die lichte Höhe von 2,20 m nicht auf mehr als der Hälfte der Grundfläche erreicht wird. Entscheidend ist, was die Parteien vertraglich als Wohnraum vermietet haben (Besprechung bei Rechtslupe).

BGH, Urteil vom 16.12.2009, VIII ZR 39/09: Die Wohnflächenberechnung richtet sich nicht nach dem Bauordnungsrecht. Flächen von Räumen, die nach dem Vertrag zu Wohnzwecken vermietet sind, werden einbezogen, unabhängig davon, ob sie baurechtlich als Wohnraum zulässig sind (Nachweise bei dejure.org).

Für die Praxis ergibt sich eine klare Trennung nach Zweck:

Zweck Galerie ohne Aufenthaltsraum-Qualität
Mietvertrag, Mieterhöhung, Betriebskosten Zählt, wenn als Wohnraum vermietet. Höhenstaffelung gilt weiterhin: unter 2 m nur halb.
Verkauf, Wertgutachten, Finanzierung Vorsicht. Käufer und Banken erwarten genehmigte Flächen. Galerie getrennt ausweisen und Genehmigungsstand offenlegen.
Grundsteuer, Wohnraumförderung WoFlV wörtlich: Räume ohne bauordnungsrechtliche Zulässigkeit bleiben außen vor. Im Zweifel Baugenehmigung prüfen.

Mieter, deren Galerie im Vertrag steht, aber in der Wohnflächenangabe voll statt halb gezählt wurde, finden im Artikel Wohnung kleiner als im Mietvertrag die Konsequenzen: Ab 10 % Abweichung liegt ein Mangel vor.

Hochbett, Podest, Hochebene: Möbel oder Bauteil?

Nicht jede zweite Ebene ist eine Galerie im Sinne der Flächenberechnung. Die Abgrenzung:

Zählt als eigene Grundfläche

  • Galerie aus Beton, Stahl oder Holz, fest mit Wänden oder Decke verbunden
  • Empore aus der Bauzeit, in Bauzeichnung und Baugenehmigung enthalten
  • Nachträglich genehmigte Zwischenebene mit Absturzsicherung und Treppe

Verändert die Wohnfläche nicht

  • Hochbett, auch maßgefertigt
  • Vom Mieter eingebaute Hochebene aus Holzbalken
  • Podest, Stufe, Bühne als Einrichtung

Der Grund: Die WoFlV misst Räume, nicht Einrichtung. § 3 Abs. 2 WoFlV bestimmt sogar ausdrücklich, dass Einbaumöbel die Grundfläche nicht verringern. Umgekehrt vergrößern Möbel sie auch nicht. Ein Hochbett schafft Stauraum, aber keine Wohnfläche.

Verkauf und Exposé: Galerie getrennt ausweisen

Galerien sind ein Verkaufsargument, aber auch eine Haftungsfalle. Wer 15 m² Galerie als 15 m² Wohnfläche verkauft und der Käufer später 8,50 m² nachrechnet, hat ein Problem. Drei Regeln für die Vermarktung:

  • Zwei Zahlen nennen: Wohnfläche nach WoFlV und Grundfläche der Galerie. Beispiel: „82,40 m² Wohnfläche, davon 8,50 m² anrechenbare Galeriefläche (Grundfläche 15,00 m²)".
  • Genehmigungsstand angeben: Ist die Galerie in der Baugenehmigung als Aufenthaltsraum enthalten? Wenn nicht, gehört das ins Exposé.
  • Höhen dokumentieren: Ein Schnitt oder eine Fotodokumentation mit Höhenangaben erspart Diskussionen bei der Besichtigung.

Welche Konsequenzen eine zu hohe Flächenangabe hat, zeigt der Ratgeber Wohnfläche beim Immobilienverkauf.

Und nach DIN 277?

Die DIN 277 kennt keine Höhenstaffelung. Sie ermittelt Grundflächen je Grundrissebene; eine Galerie ist eine eigene Ebene und geht mit ihrer vollen Grundfläche in die Netto-Raumfläche ein, unabhängig von der Höhe darüber. Der Luftraum wird auch hier nicht als Fläche gezählt. Deshalb fällt die Fläche nach DIN 277 bei Galerien unter Schrägen deutlich größer aus als die Wohnfläche nach WoFlV. Welche Norm wann gilt, erklärt WoFlV vs. DIN 277.

Häufige Fragen zu Galerie und Wohnfläche

Zählt eine Galerie zur Wohnfläche?
Ja, wenn sie fest eingebaut, begehbar und Teil der Wohnung ist. Angerechnet wird ihre Grundfläche nach der lichten Höhe über dem Galerieboden: ab 2,00 m voll, zwischen 1,00 und 2,00 m zur Hälfte, unter 1,00 m gar nicht (§ 4 WoFlV). Der offene Luftraum neben der Galerie zählt nicht zusätzlich.
Wird der Luftraum über dem Wohnbereich mitgerechnet?
Nein. Wohnfläche ist eine Grundfläche. Der offene Bereich vor der Galerie wird einmal gezählt, nämlich als Boden des unteren Geschosses. Eine hohe Decke erhöht die Wohnfläche nicht.
Wie wird die Fläche unter der Galerie angerechnet?
Nach derselben Höhenstaffelung. Liegt die Unterkante der Galerie mindestens 2,00 m über dem Boden, zählt die Fläche darunter voll. Bei 1,00 bis 2,00 m lichter Höhe nur zur Hälfte, darunter gar nicht. In Altbauten mit 3,50 m Raumhöhe können so beide Ebenen jeweils nur halb zählen.
Zählt die Treppe zur Galerie mit?
Treppen mit mehr als drei Steigungen und ihre Treppenabsätze bleiben nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV außer Betracht. Die Grundfläche unter der Treppe wird dagegen nach ihrer lichten Höhe angerechnet.
Die Galerie ist baurechtlich kein Aufenthaltsraum. Zählt sie trotzdem?
Das hängt vom Zweck ab. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV gehören Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, nicht zur Wohnfläche. Im Mietrecht entscheidet aber der Vertrag: Der BGH rechnet eine zu Wohnzwecken vermietete Galerie mit ein, auch wenn sie bauordnungsrechtlich kein Aufenthaltsraum ist (BGH, 16.09.2009, VIII ZR 275/08). Die Höhenstaffelung gilt dabei weiterhin.
Zählt ein Hochbett oder eine selbst gebaute Hochebene zur Wohnfläche?
Nein. Möbel und nicht mit dem Gebäude verbundene Einbauten verändern die Grundfläche des Raums nicht. Wohnfläche ist die Fläche des Raums, nicht die Fläche der Einrichtung. Nur eine baulich integrierte Zwischenebene ist eine eigene Grundrissebene.
Wie gebe ich eine Galerie im Exposé oder Mietvertrag an?
Am besten getrennt: Gesamtwohnfläche nach WoFlV und in Klammern der Anteil der Galerie mit Angabe der lichten Höhe, zum Beispiel „82,40 m², davon Galerie 8,50 m² (anrechenbar, lichte Höhe 1,60–2,30 m)". Das vermeidet spätere Streitigkeiten über die Anrechnung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 15. September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

D. Pilz

Architekt

Herr Pilz ist qualifizierter Architekt mit langjähriger Erfahrung in der Wohnflächenberechnung nach DIN 277 und Wohnflächenverordnung. Er prüft und signiert alle Berechnungen bei wohnraum-rechner.de.

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