Zählt der Keller zur Wohnfläche? Zubehörraum, Wohnkeller und Souterrain

Kurz gesagt: Nein, Kellerräume zählen nach der Wohnflächenverordnung nicht zur Wohnfläche, auch nicht als Hobbyraum. Anders ist es nur bei Räumen, die als Wohnräume zur Wohnung gehören und baurechtlich als Aufenthaltsraum zulässig sind, etwa in einer Souterrainwohnung. Nach DIN 277 wird der Keller dagegen vollständig erfasst. Hier finden Sie die Abgrenzung, eine Tabelle und ein Rechenbeispiel.

Die kurze Antwort

Kellerräume gehören nicht zur Wohnfläche. § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV nimmt Zubehörräume ausdrücklich aus, „insbesondere Kellerräume". Zur Wohnfläche zählt ein Raum im Untergeschoss nur, wenn er als Wohnraum ausschließlich zur Wohnung gehört und den Anforderungen des Bauordnungsrechts an Aufenthaltsräume genügt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV).

Raum im Keller oder Untergeschoss Wohnfläche (WoFlV) DIN 277
Abstellkeller, Kellerabteil zählt nicht Nutzungsfläche (NUF 7)
Vorratskeller zählt nicht Nutzungsfläche (NUF 4)
Waschküche, Trockenraum zählt nicht Nutzungsfläche (NUF 3)
Heizungsraum, Hausanschlussraum zählt nicht Technikfläche (TF)
Kellerflur, Kellertreppe zählt nicht Verkehrsfläche (VF)
Hobby-, Party-, Fitnessraum ohne Aufenthaltsraum-Qualität zählt nicht Nutzungsfläche
Genehmigter Wohnraum im Untergeschoss (Gästezimmer, Arbeitszimmer) zählt, nach lichter Höhe Nutzungsfläche (NUF 1)
Souterrainwohnung zählt wie jede Wohnung Nutzungsfläche (NUF 1 und weitere)

Die Faustregel: Nicht das Geschoss entscheidet, sondern die Funktion des Raums und seine baurechtliche Qualität. Ein Gästezimmer im Untergeschoss kann Wohnfläche sein, ein Abstellraum im Dachgeschoss außerhalb der Wohnung ist es nicht.

Warum der Keller nicht zählt: Zubehörräume nach § 2 WoFlV

§ 2 Abs. 3 WoFlV zählt die Grundflächen auf, die nicht zur Wohnfläche gehören. An erster Stelle stehen die Zubehörräume, „insbesondere":

a) Kellerräume

b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung

c) Waschküchen

d) Bodenräume

e) Trockenräume

f) Heizungsräume

g) Garagen

Was einen Zubehörraum ausmacht, erklärt die amtliche Begründung zur WoFlV: Es sind Räume, „die nicht dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt zu unmittelbaren Wohnzwecken, gleichwohl aber mittelbar Wohnzwecken dienen und außerhalb des engeren Wohnbereichs liegen" (BR-Drucksache 568/03, S. 22). Der Keller dient dem Wohnen, indem er Vorräte, Fahrräder oder die Heizung aufnimmt, aber man wohnt nicht darin.

Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere"). Auch ein Fahrradkeller, ein Tankraum oder ein Mieterkeller im Gemeinschaftsbereich ist Zubehör. Eine weitere Hürde steht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV: Räume, „die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen", gehören ebenfalls nicht zur Wohnfläche.

Wann ein Kellerraum doch zur Wohnfläche zählt

Ein Raum im Untergeschoss zählt zur Wohnfläche, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  • 1
    Er dient unmittelbar dem Wohnen. Wohn-, Schlaf-, Kinder- oder Arbeitszimmer, Gästezimmer, ein Bad, das zur Wohnung gehört. Nicht: Lager, Werkstatt, Technik.
  • 2
    Er gehört ausschließlich zur Wohnung. So verlangt es § 2 Abs. 1 WoFlV. Im Einfamilienhaus mit innenliegender Treppe ist das gegeben, beim Kellerabteil im Mehrfamilienhaus meist nicht.
  • 3
    Er erfüllt die Anforderungen an Aufenthaltsräume. Maßgeblich ist die Landesbauordnung. Die Musterbauordnung (§ 47) verlangt eine lichte Raumhöhe von 2,40 m, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, außerdem ausreichende Belüftung und Fenster mit einem Rohbaumaß von mindestens einem Achtel der Netto-Raumfläche.

Wird ein Kellerraum nachträglich zu Wohnraum umgebaut, ist das eine Nutzungsänderung, die je nach Bundesland eine Baugenehmigung erfordern kann. Ob Ihr Wohnkeller genehmigt ist, steht in der Bauakte. Wie Sie die beschaffen, erklärt Grundriss und Bauakte beschaffen .

Höhenstaffelung gilt auch im Untergeschoss: Zählt ein Kellerraum zur Wohnfläche, wird er wie jeder andere Raum nach § 4 WoFlV angerechnet. Ab 2,00 m lichter Höhe voll, zwischen 1,00 und 2,00 m zur Hälfte. Abgehängte Leitungen oder Unterzüge können einzelne Raumteile unter die 2-m-Grenze drücken.

Souterrain, Hobbyraum, Sauna: die Grenzfälle

Souterrainwohnung

Eine Wohnung im teilweise eingegrabenen Untergeschoss ist keine Kellerwohnung im Sinne von Zubehör, sondern eine normale Wohnung. Ihre Zimmer, Küche, Bad und Flur zählen nach den üblichen Regeln. Das Kellerabteil, das zu dieser Wohnung gehört, zählt trotzdem nicht. Voraussetzung ist auch hier, dass die Räume als Aufenthaltsräume genehmigt sind.

Hobbyraum, Partyraum, Fitnessraum

Ein Hobbyraum im Keller ist der klassische Zubehörraum, auch wenn er beheizt, gefliest und möbliert ist. Die Ausstattung ändert die Einordnung nicht. Erst wenn der Raum baurechtlich Aufenthaltsraum ist und als Wohnraum zur Wohnung gehört, kann er mitzählen. Im Zweifel nicht anrechnen und getrennt als Nutzfläche ausweisen.

Sauna und Schwimmbad im Keller

§ 4 Nr. 3 WoFlV rechnet Schwimmbäder zur Hälfte an, sofern sie zur Wohnfläche gehören. Liegen Sauna oder Schwimmbad im Keller eines Einfamilienhauses, stellt sich zuerst dieselbe Vorfrage: Gehören sie zum Wohnbereich und erfüllen sie das Bauordnungsrecht? Ein Saunaraum im Gemeinschaftskeller eines Mehrfamilienhauses zählt nicht.

Rechenbeispiel: Einfamilienhaus mit Keller

Erdgeschoss 62,50 m², Obergeschoss 58,20 m² (bereits nach WoFlV gerechnet). Im Keller: ein genehmigtes Gästezimmer mit Fenster und 2,30 m lichter Höhe (14,80 m²), ein Hobbyraum mit kleinem Lichtschacht, nicht als Aufenthaltsraum genehmigt (18,00 m²), Heizungsraum (9,50 m²), Vorratskeller (7,20 m²), Waschküche (10,40 m²), Kellerflur (6,10 m²).

Wohnfläche nach WoFlV

Erdgeschoss62,50 m²

Obergeschoss58,20 m²

Gästezimmer im Keller, 2,30 m × 100 %14,80 m²

Hobbyraum, Heizung, Vorrat, Waschküche, Flur0,00 m²

Wohnfläche135,50 m²

Kellergeschoss nach DIN 277 (Netto-Raumfläche)

Nutzungsfläche: 14,80 + 18,00 + 7,20 + 10,4050,40 m²

Technikfläche: Heizungsraum9,50 m²

Verkehrsfläche: Kellerflur6,10 m²

NRF Kellergeschoss66,00 m²

Im Exposé stünde korrekt: „135,50 m² Wohnfläche nach WoFlV, zusätzlich 51,20 m² Kellerräume", wobei die 51,20 m² die Kellerflächen ohne das Gästezimmer sind (66,00 − 14,80). Wer den Hobbyraum mit 18 m² in die Wohnfläche schreibt, gibt 153,50 m² an, gut 13 % zu viel.

Wohnfläche und Kellerflächen getrennt berechnen

Erfassen Sie Wohnräume und Kellerräume mit dem passenden Raumtyp. Der Rechner lässt Zubehörräume aus der Wohnfläche heraus und weist sie nach DIN 277 als Nutzungs-, Technik- oder Verkehrsfläche aus.

Mehr dazu: Wohnflächenberechnung online erstellen · was eine Wohnflächenberechnung kostet · qualifizierte Wohnflächenberechnung für die Bank

Keller nach DIN 277: vollständig erfasst

Die DIN 277 beschreibt das ganze Gebäude, nicht die Wohnung. Jeder Kellerraum geht mit seiner vollen Fläche in die Netto-Raumfläche ein und wird nach seiner Nutzung gegliedert: Lager- und Vorratsräume gehören zur Nutzungsgruppe NUF 4, Abstellräume zu NUF 7 „Sonstige Nutzungen", Räume für Hauswirtschaft und Wäschepflege zu NUF 3, Heizungs- und Hausanschlussräume zur Technikfläche, Flure und Treppen zur Verkehrsfläche (DIN 277:2021-08, Tabelle 2).

Deshalb liegt die Fläche nach DIN 277 bei unterkellerten Häusern oft weit über der Wohnfläche. Wie sich Nutzfläche und Wohnfläche unterscheiden und wie man die Nutzfläche eines Hauses berechnet, erklärt Nutzfläche berechnen: NUF nach DIN 277 .

Mietvertrag, Verkauf, Grundsteuer

  • 1
    Mietvertrag: Ein mitvermieteter Kellerraum gehört nicht in die Wohnflächenangabe, sondern als eigene Position in den Vertrag („Kellerabteil Nr. 4“). Wurde er in die Wohnfläche eingerechnet, kann die tatsächliche Fläche deutlich unter der Vertragsangabe liegen; die Folgen erklärt Wohnung kleiner als im Mietvertrag.
  • 2
    Verkauf und Finanzierung: Wohnfläche und Kellerfläche getrennt nennen und bei einem Wohnkeller den Genehmigungsstand angeben. Mehr dazu in Wohnfläche beim Immobilienverkauf.
  • 3
    Grundsteuer: Welche Flächen in die Erklärung gehören, hängt vom Modell Ihres Bundeslands ab. Die Übersicht finden Sie in Wohnfläche für die Grundsteuer.

Was sonst noch aus der Wohnfläche fällt, von der Garage bis zum Dachboden, zeigt Was zählt zur Wohnfläche?

Häufige Fragen zu Keller und Wohnfläche

Zählt der Keller zur Wohnfläche?

Nein. Kellerräume sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV Zubehörräume und gehören nicht zur Wohnfläche, ebenso Waschküche, Heizungsraum und Abstellräume außerhalb der Wohnung. Ausnahme: Räume im Untergeschoss, die als Wohnräume zur Wohnung gehören und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen.

Zählt ein ausgebauter Keller zur Wohnfläche?

Nur wenn der Raum unmittelbar dem Wohnen dient, ausschließlich zur Wohnung gehört und baurechtlich als Aufenthaltsraum zulässig ist, also ausreichend hoch, belichtet und belüftet. Ein schön ausgebauter Hobbyraum ohne diese Voraussetzungen bleibt ein Kellerraum und zählt nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Keller und Souterrain?

Ein Souterrain ist ein teilweise unter dem Gelände liegendes Geschoss mit Fenstern über dem Gelände. Liegt dort eine Wohnung mit genehmigten Wohnräumen, zählen diese Räume nach den normalen Regeln zur Wohnfläche. Kellerräume als Zubehör zählen dagegen nicht, egal in welchem Geschoss sie liegen.

Zählt ein Hobbyraum im Keller zur Wohnfläche?

In aller Regel nicht. Ein Hobby-, Party- oder Fitnessraum im Keller ist ein Zubehörraum. Er zählt nur, wenn er baurechtlich als Aufenthaltsraum zugelassen ist und als Wohnraum zur Wohnung gehört. Nach DIN 277 wird er dagegen als Nutzungsfläche vollständig erfasst.

Welche Raumhöhe braucht ein Kellerraum, um Wohnraum zu sein?

Das regeln die Landesbauordnungen. Die Musterbauordnung verlangt für Aufenthaltsräume 2,40 m lichte Höhe, aber nicht in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, also typischerweise bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Dazu kommen Fenster mit mindestens einem Achtel der Netto-Raumfläche. Maßgeblich ist die Bauordnung Ihres Bundeslands.

Darf ich den Keller im Exposé als Wohnfläche angeben?

Nur genehmigte Wohnräume. Weisen Sie Kellerflächen getrennt als Nutzfläche aus, zum Beispiel „135,50 m² Wohnfläche nach WoFlV, zzgl. 51,20 m² Nutzfläche im Keller“. Wer nicht genehmigte Kellerräume als Wohnfläche verkauft, riskiert Ansprüche des Käufers.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Bauberatung.

D. Pilz, Architekt

D. Pilz

Architekt

Herr Pilz ist qualifizierter Architekt mit langjähriger Erfahrung in der Wohnflächenberechnung nach DIN 277 und Wohnflächenverordnung. Er prüft und signiert alle Berechnungen bei wohnraum-rechner.de.

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